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Ergänzung des Handlungsrahmens zur Umsetzung sowie zur haushaltsmäßigen Abwicklung des Sonder-Investitionsprogramms „Sportland Hessen" hier: „Sportstättensanierung / Modernisierung / Erweiterung" | Das Sonder-Investitionsprogramm „Sportland Hessen" wird um den Bereich „Sportstättensanierung / Modernisierung / Erweiterung" ergänzt. Mit dem Haushaltsgesetz 2007 hat der Hessische Landtag für die Modernisierung, Sanierung, Erweiterung und Substanzerhaltung von Sportstätten zusätzliche Haushaltsmittel von 5 Mio. Euro sowie eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2008 in Höhe von weiteren 5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Bei dieser Ergänzung zum Sonder-Investitionsprogramm handelt es sich um ein auf zwei Jahre begrenztes Schwerpunktprogramm mit dem Anspruch, die vorhandene Sportstättenversorgung für den Breitensport durch dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen in ihrer Substanz zu erhalten und den sportartenspezifischen Erfordernissen an eine zeitgerechte Sportstätte sowie an Sicherheitserfordernisse (z.B. Brandschutz) anzupassen. Es ist kurzfristig projektbezogen und zielorientiert umzusetzen.
Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Träger/Eigentümer der vorhandenen Sportstätte, somit Sportvereine, Sportfachverbände sowie kommunale Träger. Sportstätten privater gewerblicher Träger werden nicht gefördert.
Die bestehenden und bewährten Sportförderungsprogramme bleiben von diesem Sonder-Investitionsprogramm unberührt. Die für den „Vereinseigenen Sportstättenbau" bestehenden Vorschlagslisten können in Ausnahmefällen für Projekte dieses Sonderprogramms in Anspruch genommen werden. Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die vorhandenen „Förderungsgrundsätze des Landes Hessen für Zuwendungen im Sportstättenbau" sowie an den „Handlungsrahmen des Sonder-Investitionsprogramms Sportland Hessen" unter Berücksichtigung der Zielsetzung in der Breitenwirkung. Die Haushaltmittel sind unter der Finanzposition 03 05 - 893 07 veranschlagt.
Um die gewünschte bedarfsorientierte Breitenwirkung in allen Landesteilen zu erreichen, werden der Landessportbund Hessen e.V., die Sportkreise und die kommunalen Spitzenverbände über die Erweiterung des Sonder-Investitionsprogrammes „Sportland Hessen" unterrichtet.
Der verwaltungsmäßige Aufwand ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen, damit die Effektivität und Effizienz des Sonderprogramms erhalten wird. Für die verwaltungsmäßige Abwicklung gelten folgende Eckpunkte: | | Grundlagen der Förderung | - Die Umsetzung bzw. haushaltsmäßige Abwicklung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der LHO und der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften.
- In der Regel gilt der Grundsatz, dass die Vorhaben erst nach Bewilligung begonnen werden dürfen. In begründeten Einzelfällen kann von der Möglichkeit der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO Gebrauch gemacht werden.
| | Art und Umfang der Förderung | - Entsprechend der Zielsetzung des Programms beteilt sich das Land durch eine Finanzierung in pauschaler Form. Die Landesbeteiligung erfolgt daher in der Regel im Rahmen der Projektförderung in einer Festbetragsfinanzierung.
- Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Maßnahme den festgesetzten Kostenrahmen, verbleibt es bei der Höhe des zugesagten Festbetrages der Landeszuwendung. Evtl. Mehrkosten sind dann vom Träger zu übernehmen.
- Unterschreiten die Kosten die Höhe des zugesagten Festbetrages der Landeszuwendung, so verbleibt dieser Vorteil dem Träger. Der ist jedoch verpflichtet, diesen Vorteil im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allg. Sportförderung zu verwenden.
- Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport behält sich vor, einen solchen Vorteil bei anderen nachfolgenden den jeweiligen Trägern betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen.
- Die Höhe der Landesbeteiligung wird unter Berücksichtigung der Gesamtfinanzierung, des Finanzbedarfs sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers durch das Fachreferat festgesetzt. Eine Beteiligung des „Interministeriellen Ausschusses" erfolgt nicht.
- Die Landeszuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 % der veranschlagten Gesamtkosten.
- Zur Sicherstellung einer größtmöglichen Breitenwirkung sollte die Landeszuwendung 50.000 € je Sanierungsmaßnahme nicht überschreiten. In besonderen Einzelfällen kann die Zuwendung bis auf das Doppelte dieses Betrages erhöht werden.
- Die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme muss gesichert sein.
| | Verfahren | - Die Abwicklung des Bewilligungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahrens erfolgt im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport bzw. den Regierungspräsidien nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.
- Die Träger der zur Förderung vorgesehenen Projekte werden zur Planung und Antragstellung aufgefordert.
- Die zur Förderung vorgesehenen Projekte werden in Abstimmung mit den jeweiligen Landkreisen/kreisfreien Städten und Städten mit Sonderstatus sowie den Sportkreisen festgelegt.
- Auf eine Beteiligung der Bauberatungsstelle beim Hessischen Ministerium der Finanzen wird verzichtet. Die Antragsunterlagen sind an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter Beifügung aller Antragsunterlagen (siehe Anlage) zu richten. Dieses entscheidet über die Funktionalität des Vorhabens, die Angemessenheit der veranschlagten Kosten sowie über die Höhe der Landeszuwendung.
- Die Auszahlung der Landeszuwendung erfolgt durch Mittelabruf nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides in zwei festen Teilbeträgen (nach Baubeginn und nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises) durch die Regierungspräsidien. Die fachgerechte Ausführung des Vorhabens, der jeweilige Bauten- und Kostenstand sowie der Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt bzw. die Stadt mit Sonderstatus zu bestätigen.
- Nach Abschluss des Vorhabens hat der Träger einen Verwendungsnachweis als zahlenmäßigen Nachweis nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen.
| | Was muss der Antrag beinhalten? | - formloser Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung
- Erläuterungsbericht (Nutzung der Sportstätte, Bedarf) sowie baufachliche Beschreibung der geplanten Sanierungsmaßnahme
- befürwortende Stellungnahmen des Landkreises/Stadt/Gemeinde sowie des Sportkreises über die Dringlichkeit der Maßnahme mit Zusage der finanziellen Beteiligung der Zuwendungsgeber
- amtlicher Lageplan
- Kostenvoranschlag unter Einschluss geplanter Eigenleistungen nach Höchstsätzen (10,--, 20,-- bzw. 40,-- €)
- Baupläne (soweit erforderlich)
- bauaufsichtliche Genehmigung (soweit erforderlich)
- Bauzeitenplan mit Bestätigung, dass mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug, Erbbaurechtsvertrag bzw. Pachtvertrag)
- bei Vereinsmaßnahmen: Gemeinnützigkeitsbescheinigung sowie Erklärung zu einer evtl. Vorsteuerabzugsberechtigung
- Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung
- Eigenmittel/Darlehen (Bankbestätigung) - Eigenleistungen (nach Höchstsätzen) - Fremdmittel durch Förderzusagen (Kreis, Stadt/Gemeinde, LSBH, Sonstige)
| Download des Antrages |
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