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Sportkreis Marburg
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Rechtstipps & Urteile
 
Wer fremde Texte auf seiner Internetseite veröffentlicht, sollte prüfen, ob und wie diese veröffentlicht werden dürfen. Das gilt auch für die Internetseite des Vereins!
m konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Auf der Seite www.chefkoch.de hatten Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite www.marionskochbuch.de kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Betreiber von www.chefkoch.de für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Die Betreiber der Seite haben dem Urteil zufolge nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht ausreicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen (BGH, Az.: I ZR 166/07).

Hohe Sorgfaltsanforderungen an Betreiber von Fitness-Studios Fitness-Geräte bergen auch bei sachgemäßem Gebrauch ein nicht unerhebliches Verletzungsrisiko! Darum treffen den Betreibern von Fitness-Studios – auch innerhalb von Sportvereinen - nach Ansicht der ARAG Experten hohe Sorgfaltsanforderungen.
Diese Meinung teilen offenbar auch die Richter des Landgerichts Coburg. Sie sprachen jetzt einem Mann 4.000 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem sich dieser an einem so genannten Rückenzuggerät verletzt hatte. Während der Mann an dem Gerät trainierte riss plötzlich das Stahlseil, an dem die Gewichte hingen. Die Metallstange prallte gegen seinen Kopf; er erlitt eine Platzwunde und eine Schädelprellung. Zudem leidet der Mann seit dem Unfall an Schwindelanfällen, eingeschränkter Hörfähigkeit und Tinnitus. Die Richter waren der Ansicht, dass der Betreiber das Sportgerät unzureichend kontrolliert habe. Vor dem Unfall sei mit bloßem Auge zu erkennen gewesen, dass das Stahlseil stellenweise verrostet und einzelne Drähte des Seils bereits gerissen waren. Darum müsse der Betreiber des Fitness-Studios auch für etwaige Folgeschäden aufkommen (LG Coburg, Az.:23 O 249/06).
Quelle: aragvid-arag 12/09
 
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