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„Ehrenamtspauschale“ – Bundesfinanzministerium schafft Klarheit
 

Streitpunkt im Sinne der Vereine geklärt

Dem neuesten Stand in Sachen „Ehrenamtspauschale“ und der damit verbundenen Frage der Tätigkeitsvergütungen für Vereinsvorstände widmet sich im folgenden Beitrag Rechtsanwalt Dr. Frank Weller. Er ist Vorsitzender des Landesausschusses für Recht, Steuer und Versicherung des Landessportbundes Hessen.

Ehrenamtsträger können von ihrem gemeinnützigen Verein steuerfreie Vergütung (pauschale Aufwandsentschädigung) für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zur Höhe von 500,00 Euro im Jahr bekommen (Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz – EStG – oder sog. Ehrenamtspauschale).
Wichtig ist, dass es sich hierbei um Ehrenamtsträger qua Auftrag handeln muss, die also seitens des Vereinsvorstandes bzw. des Vereins mit der Durchführung einer ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragt wurden (also auch, aber nicht nur Vorstandsmitglieder). Weiterhin muss die ehrenamtliche Tätigkeit „nebenberuflich“ ausgeübt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.10.2009 festgestellt, dass die Vereine unter Gemeinnützigkeitsaspekten, wenn sie eine solche Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder leisten wollen, die notwendigen satzungsgemäßen Voraussetzungen dafür schaffen müssen, da es sich hierbei um eine „Tätigkeitsvergütung“ handelt (= „pauschale Aufwandsentschädigung“ laut früherem BMF-Schreiben vom 22.04.2009).
Wird Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) an Personen gezahlt,
– die nicht dem Vorstand des Vereins angehören
– oder die zwar Vorstandsmitglieder sind, jedoch die Vergütung für eine Tätigkeit erhalten, die keine originäre (typische) Vorstandstätigkeit ist, die also nicht im Zusammenhang mit einer Vorstandstätigkeit steht, so bedarf dies keiner besonderen Regelung in der Satzung. Sofern solche Zahlungen, die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, d. h. im Voraus vereinbart wurden und nicht unangemessen hoch sind, seien sie grundsätzlich zulässig, so das Finanzministerium Baden-Württemberg in der Broschüre „Der aktuelle Tipp – Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG – Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine – Stand: Dezember 2009“. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Satzung eine Regelung enthalte, wonach die Mitglieder des Vereins (nicht nur die Vorstandsmitglieder) ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig seien oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf eine Vergütung hätten.
Damit gilt nun: Will ein Verein die „Ehrenamtspauschale“ und somit – so das BMF – eine „Tätigkeitsvergütung“/pauschale Aufwandsentschädigung an seine Vorstände für deren Vorstandsarbeit zahlen, muss seine Satzung dies ausdrücklich erlauben, wenn keine gemeinnützigkeitsschädlichen Folgen eintreten sollen.
Daneben kann ein weiteres Satzungsproblem bestehen: Oft enthalten Satzungen die Klausel, dass etwa die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich oder unentgeltlich erfolgt. Solche Klauseln sind mit der Zahlung der Ehrenamtspauschale nicht vereinbar und müssen ebenfalls im Wege der Satzungsänderung gestrichen oder angepasst werden (s.u.: Musterformulierung aus der o.g. Broschüre).
Vor diesem Hintergrund wird die Auffassung vertreten, dass vorerst auch ohne satzungsgemäße Erlaubnis die Ehrenamts pauschale an Vorstandsmitglieder gezahlt werden dürfe, wenn nur bis zum 31.12.2010 die notwendige Satzungsänderung erfolge.
Demgegenüber fand sich aber auch die Meinung, dass derzeit ohne entsprechende Satzungsbestimmung keine Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gezahlt werden dürfe. Denn das BMFSchreiben vom 14.10.2009 lässt seinem Wortlaut nach Tätigkeitsvergütungen an Vorstände ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung nur bis zum 14.10.2009 zu.

Streitpunkt geklärt

Die dadurch entstandene unklare Situation war von verschiedener Seite – auch vom lsb h – kritisiert worden. Nunmehr ist dieser Streitpunkt im Sinne der Vereine geklärt, wie das Vereinsportal von redmark meldet: Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums werde es in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet, wenn im Vorgriff auf eine notwendige Satzungsänderung bis Ende 2010 angemessene Vorstandsvergütungen ausgezahlt würden. Das Schreiben sei mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und somit verbindlich. Näheres hierzu sowie den Wortlaut des Schreibens finden Sie unter:
http://www.redmark.de/verein/news.
Dies ermöglicht einem gemeinnützigen Verein, seinen Vorstandsmitgliedern auch in der Zeit vom 14.10.2009 bis 31.12.2010 eine angemessene Tätigkeitsvergütung in Form der Ehrenamtspauschale zu zahlen, obwohl seine Satzung dem (noch) entgegensteht, wenn der Verein bis spätestens 31.12.2010 seine Satzung in der gebotenen Weise ändert und die sonstigen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt sind. Gestattet die Satzung nach dem 31.12.2010 nicht ausdrücklich die pauschale Aufwandsentschädigung/Tätigkeitsvergütung, so bleibt aber nach wie vor die Zahlung von Auslagenersatz (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen, § 670 BGB) zulässig; nur darf dann keine Ehrenamtspauschale oder sonstige Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.

Satzungsklausel

Die erforderliche Satzungsklausel könnte etwa wie folgt lauten:
§ …
Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
Hinweis: Bitte übernehmen Sie diese Klausel nicht ungeprüft, sondern prüfen zuvor sorgfältig, ob sie für Ihren Verein und dessen Besonderheiten passend ist. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich die Einholung sachkundiger rechtlicher oder steuerlicher Beratung. Auch sollte die konkrete Formulierung mit dem Finanzamt sowie dem Vereinsregister beim Amtsgericht abgestimmt werden.
Eine Musterformulierung des BMF liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Allerdings enthält die o.g. Broschüre auf S. 6 f. einen Formulierungsvorschlag (dessen Geeignetheit natürlich auch im Einzelfall zu prüfen und ggf. mit Finanzverwaltung und Vereinsregister abzustimmen ist):
„Eine Satzungsklausel, die die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung an den Vorstand erlauben würde, könnte zum Beispiel so formuliert werden:
» § x Vergütungen
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. … «“

Spendenrecht

Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung/ Tätigkeitsvergütung und damit auch der Anspruch auf die Ehrenamts - pauschale kann in Form der Aufwandsspende dem Verein gespendet werden.
Dies setzt aber u.a. voraus:
– vorherige Einräumung des Erstattungsanspruchs gemäß Satzung bzw. Beschluss Vorstand oder Mitgliederversammlung (Anspruch vor Aufwand!):
Der Anspruch muß also bestehen, bevor der Aufwand getätigt wird (siehe hierzu auch die o.g. Satzungsklauseln).
– Verzicht auf Aufwendungsersatz – Leistungsfähigkeit des Vereins: Ist der Anspruch ohnehin nicht erfüllbar, kann auch nicht auf ihn verzichtet werden.

Entsprechendes gilt beim Verzicht auf andere Auszahlungen (z.B. Übungsleiterpauschale).

Dr. Frank Weller

 
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